Kitzrettung per Drohne – ein Überflug über die aktuellen Bestimmungen
Das rechtzeitige Abfliegen der Flächen mit Drohnen hat sich in den letzten Jahren als wertvoller Baustein bei der Kitzrettung etabliert. Doch was ist rechtlich hierbei zu beachten? Generell gelten zunächst die Regelungen zur Haftpflichtversicherung, zur Registrierung und zum Mindestalter von 16 Jahren. Den entsprechenden Beitrag finden Sie unten verlinkt. Speziell für die Kitzrettung gibt es allerdings einige Besonderheiten und Erleichterungen für den Betrieb, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden sollen.
Welche Erlaubnisse und Genehmigungen sind erforderlich?
Die Regelungen vom Betrieb von Flugdrohnen sind verhältnismäßig umfangreich. Seit März 2024 gelten für Drohnen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken eingesetzt werden, allerdings deutliche Vereinfachungen. Für diese gilt ein Mindestabstand gemäß der neuen 1:1-Regel.
Diese Regel besagt, dass der Mindestabstand, normalerweise 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten, bis auf 10 m als unterste Grenze verringert werden kann, sofern entsprechend tief geflogen wird. Es gilt also für die Kitzrettung per Drohne: Mindestabstand = Flughöhe.
Haftpflicht-Versicherungen für Drohnen
Wer eine Drohne steuert, trägt die Verantwortung für die Sicherheit während des Fluges. Da Drohnen rechtlich ausnahmslos als Luftfahrzeuge gelten, ist für sie auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung erforderlich (§ 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Die Versicherungspflicht gilt auch für den Drohneneinsatz bei der Kitzrettung.
Registrierungspflicht
Betreiber von Drohnen, wie sie für die Kitzrettung verwendet werden, müssen sich registrieren. Die Registrierungsnummer muss auf jeder von einem registrierten Betreiber eingesetzten Drohne sichtbar angebracht werden. Dies gilt auch für Bestandsgeräte.
Was ist mit bereits angeschafften Drohnen?
Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist sind seit dem 01.01.2024 alle Drohnen von den letzten Änderungen der EU-Drohnenverordnung betroffen. Alle Drohnen müssen demnach herstellerseitig zertifiziert sein und in diesem Zuge eine Betriebskategorie und eine Risikoklasse erhalten. Für noch nicht zertifizierte Drohnenmodelle aus Altbestand sind vielfach Updates und Nachzertifizierungen über die Hersteller möglich.
Mit Stand März 2024 gibt es jedoch eine auf zunächst 8 Monate befristete Übergangsregelung, in der auch (noch) nicht zertifizierte Flugdrohnen weiterhin für die Kitzrettung eingesetzt werden können. Dies dürfte vor allem diejenigen Besitzer freuen, deren Drohnen bis Ende 2022 für Naturschutzzwecke angeschafft und teilweise auch bezuschusst wurden. Der „Kitzrettungssaison 2024“ steht also zumindest von rechtlicher Seite nichts entgegen.
Ob nach Ablauf dieser Zeit wieder der Mindestabstand von 150 m zu Personen und Siedlungen gilt, bleibt abzuwarten. Eine Nachzertifizierung bis zur Brut- und Setzzeit im Folgejahr könnte aber durchaus empfehlenswert sein, falls die Übergangsregelung nicht verlängert werden sollte. Sie ist aber auf jeden Fall notwendig, wenn die Drohne auch außerhalb der o. g. Einsatzzwecke fliegen soll.
Welche Art Drohnenführerschein ist notwendig?
Ab einer Startmasse von 250 g (nicht wie zuvor erst ab >2 kg) ist für die Unterkategorien A1 und A3 aus der Betriebskategorie offen (betrifft alle Drohnen in unserem Sortiment) ein theoretischer Test auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) notwendig.
In welche Klassen sind Drohnen eingeteilt?
Für den Betrieb von Drohnen werden seit dem 01. Januar 2024 drei Betriebskategorien unterschieden: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Außerdem sind alle neuen Drohnen in eine von sieben Klassen eingeteilt. Die Klassen lauten C0, C1, C2, C3 und C4 sowie zusätzlich C5 und C6 für spezielle Verwendung. Die zur Kitzrettung üblicherweise eingesetzten Drohnen, darunter alle aus unserem Sortiment, gehören zur offenen Kategorie C2. Unterscheidungsmerkmale für die Klassen sind insbesondere das Startgewicht und die Fluggeschwindigkeit.
Welche Unterscheidungen gibt es in der „offenen Kategorie“ noch?
Die offene Kategorie ist aufgeteilt in die Unterkategorien
- A1: < 250 g Startgewicht, kein Überfliegen von Menschenansammlungen
- A2: < 4 kg Startgewicht, horizontaler Abstand zu Unbeteiligten mindestens 30 m, (hierfür ist das Fernpilotenzeugnis A2 nötig, der große Drohnenführerschein)
- A3: < 25 kg Startgewicht, horizontaler Abstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten
Diese Unterscheidung ist auch hinsichtlich der erforderlichen Drohnenführerscheine von Bedeutung.